Häufige Fragen (FAQ)

FAQ


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Die Entscheidung, in ein Altersheim zu ziehen, gehört für viele ältere Menschen zu den schwierigsten überhaupt. Oft wurde in der Vergangenheit lange vor dem tatsächlichen Umzug ins Altersheim vorsorglich ein Zimmer reserviert. So wurden die Wartelisten länger und länger. Das Altersheim Im Ris führt keine Wartelisten. Wenn Sie sich für ein freies Zimmer in unserem Heim interessieren, setzen Sie sich bitte mit unserer Aufnahmeberatung in Verbindung, die Sie vertraulich und umfassend berät.
Die Entscheidung, von zuhause ins Alterszentrum zu wechseln, ist für Senioren und ihre Angehörigen eine grosse Herausforderung. Diesem Schritt geht meistens eine lange Phase des Nachdenkens und Abwiegens voran. Denn das Thema «Altersheim» ist für die meisten älteren Menschen mit negativen Vorstellungen und Ängsten verbunden. Ein schönes Zuhause soll sorgfältig ausgewählt sein. Damit Sie Ihr neues Zuhause in Ruhe kennenlernen können, bieten wir Ihnen «Probewohnen» zu Spezialkonditionen an.
Diese Frage wird im Bewohnervertrag zwischen dem Altersheim Im Ris und der Bewohnerin/dem Bewohner geregelt: Gemäss dem Vertragsdokument «Angebot und Preise» wird bei Ferienabwesenheit, Spital- oder Kuraufenthalt ab vier bis höchstens 45 Tagen pro Kalenderjahr der Pensionspreis um CHF 15 ab dem ersten Tag ermässigt. Ebenso entfallen Pflegekosten und Betreuungszuschlag.
Ja. Wenn die laufenden eigenen Einkünfte (AHV und Pensionskasse) nicht reichen, um die Heimkosten zu decken. Dies ist bei ca. 60% aller Heimbewohner/-innen in der Schweiz der Fall. Diese Personen können Ergänzungsleistungen (EL) beziehen. Ein entsprechender Antrag ist, wenn es die Stadt Zürich betrifft, beim Amt für Zusatzleistungen einzureichen. Je nach Gemeinde ist die AHV-Stelle zuständig.
Falls der Antragstellende über Vermögen verfügt (Höhe ist kantonal unterschiedlich), wird ein Teil davon für die Heimfinanzierung angerechnet. Mit eigenem Vermögen sind die Ergänzungsleistungen also weniger hoch als bei Personen ohne Vermögen.
Jeder Person, die auf AHV-Ergänzungsleistungen angewiesen ist, steht ein sogenannter Vermögensfreibetrag zu. Für Alleinstehende liegt dieser derzeit bei 37'500 Franken, für Ehepaare beträgt er 60'000 Franken. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet. Man spricht vom «Vermögensverzehr».
Besteht das Vermögen in Form einer Liegenschaft, ist der Besitz des Eigenheims bei pflegebedürftigen Personen bis zu einem Betrag von 300'000 Franken geschützt. Das heisst, dass Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden können, solange das Wohneigentumsvermögen den Freibetrag von 300'000 Franken nicht übersteigt.
Es gibt eine familienrechtliche Unterstützungspflicht in der Linie Kinder-Eltern-Grosseltern. Gemäss Gesetz sind nur jene Verwandten unterstützungspflichtig, die in «günstigen Verhältnissen» leben. Beim Einkommen sind dies mindestens CHF 120'000 pro Jahr bei alleinstehenden Verwandten, CHF 180'000 bei Verheirateten, plus einen Zuschlag pro minderjähriges oder in Ausbildung befindliches Kind von CHF 20'000. Beim steuerbaren Vermögen gilt ein Wert von mindestens CHF 250'000 bei Alleinstehenden, CHF 500'000 bei Ehepaaren plus CHF 40'000 pro minderjährigem oder in Ausbildung befindlichem Kind.
 

KONTAKT BOX

Altersheim Im Ris
Schwarzbächlistrasse 1, 8041 Zürich
Tel. 044 711 94 00
info@imris.ch, www.imris.ch


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