Jeder Person, die auf AHV-Ergänzungsleistungen angewiesen ist, steht ein sogenannter
Vermögensfreibetrag zu. Für Alleinstehende liegt dieser derzeit bei 37'500 Franken, für Ehepaare beträgt er 60'000 Franken. Übersteigt das Vermögen diesen Freibetrag, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet. Man spricht vom «Vermögensverzehr».
Besteht das Vermögen in Form einer Liegenschaft, ist der Besitz des Eigenheims bei pflegebedürftigen Personen bis zu einem Betrag von 300'000 Franken geschützt. Das heisst, dass Ergänzungsleistungen in Anspruch genommen werden können, solange das Wohneigentumsvermögen den Freibetrag von 300'000 Franken nicht übersteigt.